Etat

Durch die Novelle des Gesetzes Nr. 250/2000 Slg., über Etatregeln für Gebietsbudgets, wird der Beitragsorganisation mit Wirkung vom 21. 2. 2017 die Pflicht auferlegt einen Etat und eine mittelfristige Etataussicht zu erstellen, die vom Errichter zu genehmigen sind.

Der Etat einer Beitragsorganisation besteht aus einem Plan der Erträge und Ausgaben für das Kalenderjahr und die mittelfristige Etataussicht besteht aus einem Plan der Ausgaben und Erträge für weitere zwei Jahre, die dem Jahr folgen, für das der Plan für das Kalenderjahr erstellt wurde.

Die Pflicht der Veröffentlichung des Etats/der mittelfristigen Etataussicht und die Genehmigung des Etats/der mittelfristigen Etataussicht wird durch die Veröffentlichung auf der Webseite des Errichters http://www.msk.cz/verejna_sprava/ erfüllt

Jahresbericht

Informationen gemäß dem Gesetz Nr. 106/1999 Slg.

Verpflichtend veröffentlichte Informationen gemäß § 5 Abs. 3 Gesetz 106/1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, in der Fassung späterer Vorschriften (weiter nur "Gesetz"). Das Gesetz über den freien Zugang zu Informationen ist eine allgemein verbindliche Rechtsnorm, die das Recht der Öffentlichkeit auf Informationen sichert, die staatlichen Organen, Gebietsverwaltungen und deren Organen und öffentlichen Institutionen, als auch weiteren Subjekten zur Verfügung stehen, denen das Gesetz die Entscheidung über Rechte, rechtlich geschützte Interessen oder Pflichten von natürlichen Personen im Bereich der öffentlichen Verwaltung aufgetragen hat. Dies gilt nur für den Umfang ihrer Entscheidungstätigkeit. Das Gesetz enthält eine taxative Aufstellung der Informationen, die vom verpflichteten Subjekt veröffentlicht werden müssen. Zu den verpflichtenden veröffentlichten Informationen gehören auch jene Informationen, die individuellen Antragstellern vom verpflichteten Subjekt zur Verfügung gestellt wurden. Gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes veröffentlicht das verpflichtete Subjekt innerhalb von 15 Tagen ab der Übergabe der Informationen diese Informationen auf Antrag auf so eine Art, die einen Fernzugang ermöglicht. Für Informationen, die in einer anderen als der elektronischen Form zur Verfügung gestellt wurden, oder außerordentlich umfangreiche elektronisch zur Verfügung gestellte Informationen, genügt die Veröffentlichung eine begleitenden Information, die den Inhalt beschreibt.

Antrag auf Gewährung von Informationen gemäß Gesetz Nr. 106/1999 Slg., über den freien Zugang zu Informationen, in der Fassung späterer Vorschriften

Im Jahr 2018 gewährte Informationen